Gebäudeabsteckung
In § 75 Absatz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 wird geregelt:
„Vor Baubeginn muss die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein.
Ist nach den Bauvorlagen Grenzbebauung vorgesehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, muss die Absteckung von Sachverständigen für Vermessungswesen … bescheinigt sein…“
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können auch als Prüfsachverständige für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) zugelassen werden. Sie führen regelmäßig Gebäudeabsteckungen durch und bescheinigen, dass die Grundfläche des Gebäudes und dessen Höhenlage in Übereinstimmung mit den Bauvorlagen auf dem Grundstück abgesteckt worden sind.
Dipl.-Ing. Dirk Blaurock ist als Prüfsachverständiger für Vermessungswesen zugelassen.
Absteckung und Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen für Vermessungswesen geben dem Bauherren die Sicherheit, dass sein Projekt an der richtigen Stelle errichtet wird. Gleichzeitig haben die Nachbarn die Sicherheit, dass durch das Einhalten der Baugenehmigung bei der Absteckung ihre Rechte gewahrt sind.
Grobabsteckung
Häufig wird vor der cm-scharfen Gebäudeabsteckung zunächst eine Grobabsteckung für den Erdaushub und das Stellen der Schnurgerüste durchgeführt. Die Notwendigkeit hierzu richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen auf dem Baugrundstück und der Geometrie des Bauvorhabens.
Bauen im Bereich der Grundstücksgrenze
BGH-Urteil vom 19.09.2003 – V ZR 360/02: „Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.“