Bei gemischt genutzten Objekten mit Wohnungen und Mietflä­chen für Gewerbe (z. B. Läden, Praxen, Büros) gibt es unter­schied­liche Flächen­de­fi­ni­tionen, wenn die Festle­gung der Mietfläche für die Wohnungen als Wohnfläche nach der aktuellen Wohnflä­chen­ver­ord­nung erfolgt und die Festle­gung der Mietfläche für die Gewer­be­flä­chen nach der aktuellen gif-Richt­linie MF-GIF.

Einige Beispiele für unter­schied­liche Flächen­de­fi­ni­tionen:

  • Keller­räume und Abstell­räume außer­halb der Wohnung zählen nicht zur Wohnfläche, zählen aber in der gif-Richt­linie MF-GIF zur Mietfläche.
  • Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu einem Viertel, maximal bis zur Hälfte bei der Wohnfläche angerechnet;
    in der gif-Richt­linie MF-GIF gibt es für diese Flächen keine Reduzie­rung der Flächen­größe bei der Mietfläche; für Abgren­zungen von Terrassen sind die Vorgaben in der MF-GIF zu beachten.
  • Flächen­ab­züge in Abhän­gig­keit von der lichten Raumhöhe bei der Wohnfläche;
    in der gif-Richt­linie MF-GIF sind nur Flächen­an­teile mit lichter Höhe von 1,50 m und weniger geson­dert auszu­weisen, führen aber nicht zu Flächen­ab­zügen bei der Mietfläche.
  • Keine Unter­schei­dung zwischen konstruktiv erfor­der­li­chen und konstruktiv nicht erfor­der­li­chen Wänden in der Wohnflächenverordnung;
    in der gif-Richt­linie MF-GIF zählen konstruktiv nicht erfor­der­liche Leicht­bau­wände zur Mietfläche, so dass eine andere Auftei­lung mit Leicht­bau­wänden im Mietbe­reich nicht zu einer Änderung der Mietfläche führt.
  • Wohnflä­chen umfassen die Grund­flä­chen der Räume, die ausschließ­lich zur Wohnung gehören;
    in der gif-Richt­linie MF-GIF wird zwischen Mietflä­chen mit exklu­siver Nutzung (MF-GIF-1) und Mietflä­chen mit gemein­schaft­li­cher Nutzung (MF-GIF-2) unterschieden.

Aus diesen beispiel­haften Unter­schieden ergeben sich einige Anregungen zur Klärung für die Zuord­nung von Mietflä­chen insbe­son­dere im Hinblick auf gemein­schaft­lich genutzte Mietflä­chen und deren Anteils­zu­wei­sungen an die einzelnen Mieter:

  • Behand­lung der Grund­flä­chen von z. B. Räumen außer­halb der Wohnung, die nicht zur Wohnfläche zählen
  • Behand­lung von Balko­n­an­teilen oder Terras­sen­an­teilen, ggf. unter­schied­liche Behand­lung bei Wohnen und Gewerbe
  • Behand­lung von unter­schied­li­chen Raumhöhen (Gewerbe – Wohnung), zusätz­lich z. B. auch im Hinblick auf die Heizkostenverordnung
  • Behand­lung von exklu­siven Mietflä­chen MF-GIF-1 und Wohnflä­chen bei der Auftei­lung der gemein­schaft­li­chen Mietflä­chen MF-GIF-2, auch im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnung

Regelungen für die Ermitt­lung von Gemeinschaftsflächenanteilen

Seit 2012 gibt es Regelungen für die Ermitt­lung von Gemein­schafts­flä­chen­an­teilen in gemischt genutzten Objekten in der Richt­linie zur Berech­nung der Mietfläche für Wohnraum (MF/W) von der gif Gesell­schaft für immobi­li­en­wirt­schaft­liche Forschung e.V. vom 01.05.2012 in Kombi­na­tion mit der Richt­linie zur Berech­nung der Mietfläche für gewerb­li­chen Raum (MF/G) von der gif Gesell­schaft für immobi­li­en­wirt­schaft­liche Forschung e.V. vom 01.05.2012 bzw. mit der Richt­linie MFG von 2017.

Da sich für die Vermie­tung von Wohnnut­zungen die Wohnflä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) als Standard am Markt etabliert hat, wird mit der Veröf­fent­li­chung der Richt­linie zur Berech­nung der Mietfläche für Gebäude (MF-GIF) in 2023 eine Überar­bei­tung oder Aktua­li­sie­rung der MF/W von 2012 nicht mehr verfolgt.

In der MF-GIF 2023 ist festge­legt, dass bei Gebäuden, die in Teilen nicht nach der gif-Richt­linie MF-GIF vermietet werden, pro forma auch für diese Teile die Mietfläche MF-GIF zu ermit­teln ist.

Diesen Teilen und den nach MF-GIF vermie­teten Berei­chen wird der jewei­lige Anteil an den gemein­schaft­lich genutzten Mietflä­chen MF-GIF-2 nach den Regeln in der MF-GIF zugeordnet.

Auf diese Weise wird erreicht, dass die Vorver­tei­lung der Neben­kosten im gesamten gemischt genutzten Gebäude nach einem einheit­li­chen Flächen­schlüssel  auf alle Nutzungs­ein­heiten erfolgen kann.

Die Vermie­tung der Flächen inner­halb einer Nutzer­gruppe kann, muss aber nicht zwingend, nach der MF-GIF erfolgen. Die Vermie­tung kann also z.B. für die Gewer­be­ein­heiten nach MF-GIF und für die Wohnungen nach WoFlV erfolgen.