§ 19 (1) Bauge­setz­buch (BauGB):

Die Teilung eines Grund­stü­ckes ist die dem Grund­buchamt gegen­über abgege­bene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklä­rung des Eigen­tü­mers, dass ein Grund­stücks­teil grund­buch­mäßig abgeschrieben und als selbstän­diges Grund­stück oder als ein Grund­stück zusammen mit anderen Grund­stü­cken oder mit Teilen anderer Grund­stücke einge­tragen werden soll.

§ 19 (2) Bauge­setz­buch (BauGB):

Durch die Teilung eines Grund­stücks im Geltungs­be­reich eines Bebau­ungs­planes dürfen keine Verhält­nisse entstehen, die den Festset­zungen des Bebau­ungs­planes widersprechen.

§ 7 (1) Hessi­sche Bauord­nung (HBO):

Die Teilung eines Grund­stücks, das bebaut oder dessen Bebauung geneh­migt ist oder das aufgrund einer Geneh­mi­gungs­frei­stel­lung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksam­keit der Geneh­mi­gung der Bauaufsichtsbehörde.
Dabei wird geprüft, ob durch die Teilung eines Grund­stücks Verhält­nisse entstehen, die den Vorschriften der HBO bzw. Vorschriften, die aufgrund der HBO ergangen sind, widersprechen.

Eine Grund­stücks­tei­lung kann nur dann vorge­nommen werden, wenn der abzutren­nende (abzuschrei­bende) Teil im Liegen­schafts­ka­taster als Flurstück unter einer beson­deren Nummer geführt und nach Lage und Größe verzeichnet ist.

Die Buchungs­ein­heit im Liegen­schafts­ka­taster ist das Flurstück (histo­risch: Katas­ter­grund­stück, Parzelle). Ein Flurstück ist ein Teil der Erdober­fläche, der von einer im Liegen­schafts­ka­taster festge­legten Grenz­linie umschlossen und mit einer Nummer bezeichnet ist. Flurstücke können zerlegt („geteilt“) oder verschmolzen („verei­nigt“) werden.

Wenn ein solches Flurstück noch nicht existiert, muss für seine Bildung eine Zerle­gungs­ver­mes­sung nach dem Hessi­schen Vermes­sungs- und Geoin­for­ma­ti­ons­ge­setz durch­ge­führt werden. Im Unter­schied zu einer Teilung nach WEG (Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setz) handelt es sich hierbei um eine Realtei­lung.

Zerle­gungs­ver­mes­sung („Teilungs­ver­mes­sung“)

  1. Beschaf­fung der aktuellen amtli­chen Nachweise aus dem Liegenschaftskataster
  2. Beratung und Festle­gung der neuen Teilungs­grenzen, erfor­der­li­chen­falls örtliche Arbeiten zur Einpas­sung in das Liegenschaftskataster
  3. Anhörung der Betei­ligten und Aufnahme einer Nieder­schrift zur Grenzfestlegung
  4. Ertei­lung der Grenz­fest­le­gungs­be­scheide an die recht­lich Betrof­fenen mit Rechtsmittelfrist
  5. Häusliche Bearbei­tung, Berech­nung der neuen Flurstücke und Flächen
  6. Vorlage der Vermes­sungs­schriften beim zustän­digen Amt für Boden­ma­nage­ment (ehemals Katasteramt)
  7. Übernahme der Vermes­sung und Aufstel­lung des Fortfüh­rungs­nach­weises (ehemals Verän­de­rungs­nach­weis) durch das Amt für Bodenmanagement
  8. Abgabe Fortfüh­rungs­mit­tei­lung (ehemals Auszug aus dem Verän­de­rungs­nach­weis) an die recht­lich Betrof­fenen mit Rechtsmittelfrist

Das Grund­buchamt erhält automa­tisch eine Fortfüh­rungs­mit­tei­lung. Der Notar benötigt eine Fortfüh­rungs­mit­tei­lung zur Veran­las­sung der Teilung im Grund­buch. Erst mit der Rechts­kraft der Fortfüh­rungs­mit­tei­lung kann die Teilung im Grund­buch vorge­nommen werden.